Rechtsprechung
VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vestoß der Gebührensätze für die Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren gegen das Kostenüberschreitungsverbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (17)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92
Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.Die Beklagte war berechtigt, die Abschreibung des Kanalanlagevermögens auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes, d. h. des Preises vorzunehmen, der zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (z. B. zum 31. Dezember der jeweiligen Gebührenperiode) für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (= derzeitiger Wiederbeschaffungswert = Tageswert), vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 29 ff. unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StGR 1993, 313.
Sie beruht auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und verstößt nicht gegen spezielle, das öffentliche Gebührenrecht beherrschende Grundsätze, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 8, 29 ff.
Nach Auffassung des OVG NRW sind unter "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 8.
Bei Bestehen verschiedener anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten und ihrer Berechnung ist die Kommune berechtigt, aus den verschiedenen anerkannten Methoden auszuwählen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, GemH 1983, 113; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 - OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 10, 14, 15.
Diese Abschreibungsmethode findet - zumeist unter Substanzerhaltungsgesichtspunkten - in der Betriebswirtschaftslehre beachtlichen Zuspruch, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 40 ff. m.w.N.; Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Auflage, 2005, S. 1089, und stellt damit eine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW dar.
Sie steht auch mit den speziellen, das öffentliche Gebührenrecht beherrschenden Grundsätzen (beispielsweise dem Äquivalenzprinzip) in Einklang, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 8, 34 - 39 m.w.N.
M.a.W.: Über die Gebühreneinnahmen sind nicht nur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen pagatorischen (leistungsbezogenen betriebsbedingten) Ausgaben zu erwirtschaften, sondern auch ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 26.
Eine Verpflichtung der Beklagten, das Anlagevermögen - wie es beispielsweise in der handelsrechtlichen Bilanz erfolgt (vgl. § 253 Handelsgesetzbuch (HGB)) - (nur) auf der Basis seines (Anschaffungs-)Restwertes, d. h. des Wertes abzuschreiben, den der Vermögensgegenstand im Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des eingetretenen Werteverzehrs, d. h. nach Abzug der Abschreibungen noch hat, besteht mithin - gebührenrechtlich - nicht, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 28 - 54 m.w.N.
OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Gemeindehaushalt 1994, 233 m.w.N.
Aus der ausdrücklichen Aufführung der Verzinsung des aufgewandten "Kapitals" wird deutlich, dass das Gesetz vom wertmäßigen, das Eigenkapital (wie selbstverständlich auch das Fremdkapital) einbeziehenden Kostenbegriff ausgeht, so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 35, und sich damit von dem pagatorischen Kostenbegriff, der auf tatsächliche Zahlungsvorgänge abstellt und folglich nur eine Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals vornimmt, wesentlich unterscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 4 - 6.
Als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen mithin nicht nur die (tatsächlich aufgelaufenen) Zinsen des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 6, 63.
Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-) Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 40.
Da die kalkulatorische Verzinsung folglich dazu dient, der Kommune einen Ausgleich für die finanzielle Belastung durch die Aufbringung des in der öffentlichen Anlage ihrerseits gebundenen Kapitals zu gewähren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 46, ist Verzinsungsbasis das im (hier kalenderjährlichen) Kalkulationszeitraum in der Anlage (noch) gebundene (= "aufgewandte") Kapital ohne das Abzugskapital; das aufgewandte/gebundene Kapital entspricht für den Bereich des Anlagevermögens den Anschaffungsrestwerten oder Restbuchwerten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 82 bzw. NWVbl.
Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.
Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0, 5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.
Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, Juris Rn. 37 ff.;.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98
Abwälzung von Verbandsbeiträgen
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
M.a.W.: Über die Gebühreneinnahmen sind nicht nur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen pagatorischen (leistungsbezogenen betriebsbedingten) Ausgaben zu erwirtschaften, sondern auch ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 26.Dies gilt auch dann, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen - wie hier - auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 23 f., 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 4 - 6, 48; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -.
Aus der ausdrücklichen Aufführung der Verzinsung des aufgewandten "Kapitals" wird deutlich, dass das Gesetz vom wertmäßigen, das Eigenkapital (wie selbstverständlich auch das Fremdkapital) einbeziehenden Kostenbegriff ausgeht, so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 35, und sich damit von dem pagatorischen Kostenbegriff, der auf tatsächliche Zahlungsvorgänge abstellt und folglich nur eine Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals vornimmt, wesentlich unterscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 4 - 6.
Grund für die Zulässigkeit des Ansatzes von Eigenkapitalzinsen als Kostenposition in der Gebührenbedarfsberechnung ist, dass der Benutzer einer kommunalen Einrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise (durch die Verwendung allgemeiner Haushalts- und damit Steuermittel) finanziert hat, dafür einen Zins zu entrichten hat, vgl. die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 38 f. unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpoltischen Ausschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2 (Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der Vorlage 903).
Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-) Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 40.
Da die kalkulatorische Verzinsung folglich dazu dient, der Kommune einen Ausgleich für die finanzielle Belastung durch die Aufbringung des in der öffentlichen Anlage ihrerseits gebundenen Kapitals zu gewähren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 46, ist Verzinsungsbasis das im (hier kalenderjährlichen) Kalkulationszeitraum in der Anlage (noch) gebundene (= "aufgewandte") Kapital ohne das Abzugskapital; das aufgewandte/gebundene Kapital entspricht für den Bereich des Anlagevermögens den Anschaffungsrestwerten oder Restbuchwerten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 82 bzw. NWVbl.
Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion der kalkulatorischen Verzinsung: OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt.
Denn die betriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpft sich in der periodengerechten Verteilung der durch die Leistungserbringung dem damit verbundenen Wertverzehr entstehenden gegenwärtigen Kosten der Gemeinde, vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1967 - III OVG A 111/65 -, KStZ 1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, sondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden Werteverzehr berücksichtigt; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 56 f.
Sind die Verzinsung des aufgewandten Kapitals sowie die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in ihrer gebührenrechtlichen Funktion auf eine reine periodengerechte Kostenverteilung beschränkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 63, 66, 76, ist ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zwingender Grund nicht erkennbar, den schon aus der Leistungserbringung an sich resultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, dass das Eigenkapital (wie auch das Fremdkapital), das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Kommune (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Kommune dem allgemeinen Haushalt entzogen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 65.
Dass die Funktion der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkt und durch sie die weitere Verwendung der eingenommenen Beträge nicht festgelegt werden sollte, zeigt sich auch darin, dass der Landesgesetzgeber etwa die kalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden - und nicht etwa des Gebührenhaushalts - ansah, vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1246/69, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 78 f.
Auch die Zulassung der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Steigerung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden dienen, vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1126/69, S. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98, Juris Rn. 80.
Die gesetzliche Festlegung der weiteren Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, wie etwa durch die schon im Gesetzgebungsverfahren (ursprünglich) diskutierte, vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35, und klägerseits teilweise geforderte Zuführung der Abschreibungsbeträge zu einer Erneuerungsrücklage war mithin (im Ergebnis) nicht Regelungsgegenstand des § 6 KAG NRW und damit der gemeindlichen Kostenrechnung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 61.
Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
Es handelt sich dabei einzig um Kapital der Gemeinde, nicht um solches der Gebührenschuldner, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 83; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, Juris Rn. 37 ff.;.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03
Kosten für Pensionskassen
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Dies gilt auch dann, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen - wie hier - auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 23 f., 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 4 - 6, 48; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -.Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.
Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 -, S. 18 des UA.
Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0, 5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.
- VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 -, S. 18 des UA.vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007, - 5 K 1099/06 -, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009, - 9 A 587/08 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks.
Dies ist aber ausweislich der Kalkulationsunterlagen zu dem Basis-Selbstkostenfestpreis, die dem erkennenden Gericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1099/06 vorgelegt worden waren, nicht der Fall.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1992 - 9 A 835/91
Ansatzfähige Kosten; Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Die Beklagte war berechtigt, die Abschreibung des Kanalanlagevermögens auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes, d. h. des Preises vorzunehmen, der zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (z. B. zum 31. Dezember der jeweiligen Gebührenperiode) für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (= derzeitiger Wiederbeschaffungswert = Tageswert), vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 29 ff. unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StGR 1993, 313.Bei Bestehen verschiedener anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten und ihrer Berechnung ist die Kommune berechtigt, aus den verschiedenen anerkannten Methoden auszuwählen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, GemH 1983, 113; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 - OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 10, 14, 15.
- BGH, 08.06.2006 - VII ZR 13/05
Genehmigungsbedürftigkeit einer Lohngleitklausel
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel: BGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - VII ZR 13/05 -, veröffentlicht in juris (dort insbesondere Rdnrn. 20 ff.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1997 - 9 A 1921/95
Satzungsregelung; Gemeinde ; Benutzungsgebühren ; Niederschlagswasserbeseitigung …
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219). - BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer …
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-) Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 40. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1998 - 9 A 5709/97
Gebührenkalkulation, Nominalzins, Kanalbestandspläne
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
Dies gilt auch dann, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen - wie hier - auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 23 f., 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 4 - 6, 48; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2009 - 9 A 587/08
Festsetzung der Niederschlagswassergebühr aufgrund Gebührensatzes i.R.d. …
Auszug aus VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12
vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007, - 5 K 1099/06 -, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009, - 9 A 587/08 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks. - VG Köln, 12.06.2007 - 14 K 411/05
Gebührenpflichtigkeit von Eigentümern von an eine öffentliche Abwasseranlage …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96
Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96
Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6103/95
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.1982 - 2 A 1667/79
- VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1944/12
Schmutzwassergebühr Niederschlagswassergebühr Kalkulation Preisgleitklausel …
- VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1640/12
Preisgleitklausel Kostenelementeklausel Kostenüberschreitungsverbot Kalkulation …
- VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1944/12
Schmutzwassergebühr Niederschlagswassergebühr Kalkulation Preisgleitklausel …
Zu deren Begründung tragen sie - und mit ihnen ergänzend die Kläger in den parallel anhängigen Klageverfahren 5 K 1640/12 und 5 K 1990/12 - im Wesentlichen Folgendes vor:. - VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1640/12
Preisgleitklausel Kostenelementeklausel Kostenüberschreitungsverbot Kalkulation …
Zu deren Begründung tragen sie - und mit ihnen ergänzend die Kläger in den parallel anhängigen Klageverfahren 5 K 1990/12 und 5 K 1944/12 - im Wesentlichen Folgendes vor:.